Mindestausstattung und Förderung
Die Mindestausstattung einer Mobilstation
Mobilstationen sollen bedarfsgerechte, hohe Ausstattungsstandards erfüllen. Besonderer Wert soll auf gute Qualität und ausreichende Quantität der Ausstattungselemente gelegt werden. Auch die Sauberkeit und regelmäßige Instandhaltung gehören zu den Anforderungen an eine Mobilstation.
Die über die Mindestausstattung hinausgehend empfohlene Ausstattung ist davon abhängig, wo sich die Mobilstationen befinden und welche Funktion sie im Verkehrsnetz erfüllen. Zusätzliche Elemente können dabei nach einem Baukastenprinzip in hohe bis geringe Notwendigkeit unterteilt und so sinnvoll kombiniert werden.
Mobilstationen sollen bedarfsgerechte, hohe Ausstattungsstandards erfüllen. Besonderer Wert soll auf gute Qualität und ausreichende Quantität der Ausstattungselemente gelegt werden. Auch die Sauberkeit und regelmäßige Instandhaltung gehören zu den Anforderungen an eine Mobilstation.
Die über die Mindestausstattung hinausgehend empfohlene Ausstattung ist davon abhängig, wo sich die Mobilstationen befinden und welche Funktion sie im Verkehrsnetz erfüllen. Zusätzliche Elemente können dabei nach einem Baukastenprinzip in hohe bis geringe Notwendigkeit unterteilt und so sinnvoll kombiniert werden.
Verknüpfung von mindestens zwei Mobilitätsangeboten
Grundvoraussetzung für die Definition einer Haltestelle als Mobilstation ist die Verknüpfung von mindestens zwei Mobilitätsangeboten.
Im Idealfall bilden alle Ausstattungselemente eine städtebauliche Einheit, d. h. sie liegen unmittelbar nebeneinander oder in unmittelbarer Nähe mit Sichtbeziehung und leichter Erreichbarkeit.
Städtebauliche Einheit
Sollen im Einzelfall weitere Ausstattungselemente an Standorten ohne Sichtbeziehung, aber in räumlicher Nähe zur Haltestelle als Bestandteil einer Mobilstation ausgewiesen werden, sind diese durch eine adäquate Wegweisung miteinander zu verbinden.
A – Mobilitätsangebot und Standortintegrität
- Verknüpfung von mindestens zwei Mobilitätsangeboten
- Städtebauliche Einheit
- Sichtbeziehung
- leichte Erreichbarkeit
- adäquate Wegweisung zu einzelnen Ausstattungselementen
B - Ausstattungselemente
- Wetterschutz/Fahrgastunterstand
- Beleuchtung (Verkehrssicherheit und
soziale Sicherheit) - Fahrgastinformationsanzeiger (DFI),
Informationsvitrine und Uhr - Sitzgelegenheiten
- B+R-Anlage (verschließbare Sammelabstellanlage, Fahrradboxen, überdachte Stellplätze)
- Barrierefreiheit
- stufenfreie Erreichbarkeit
- Wegbereitung für Sehbehinderte
- Anwendung des Gestaltungsleitfadens mobil.nrw,
inklusive Mobilstationsstele und ggf. Wegweisung - Internetzugang (Mobilfunk, WLAN)
Wetterschutz/Fahrgastunterstand zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität an der Mobilstation.
Beleuchtung zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und sozialen Sicherheit im öffentlichen Raum.
Fahrgastinformationsanzeiger (DFI), Informationsvitrine und Uhr zur Informationen zum Mobilitätsangebot.
Möglichst überdachte Sitzgelegenheiten.
B+R-Anlagen mit Überdachung. Zusätzlich können verschließbare Anlagen errichtet werden.
Mobilstationsstele und Wegweiser im Landesdesign „mobil.nrw“ zur einfachen Orientierung vor Ort und zur landesweiten Wiedererkennbarkeit.
Barrierefreiheit: Vorhanden oder Bestätigung, dass der Ausbau im Nahverkehrsplan der ÖPNV-/SPNV- Aufgabenträger enthalten ist bzw. Erläuterung zum beabsichtigten Ausbau.
- Stufenfreie Erreichbarkeit aller verknüpften Mobilitätsangebote (Rampe, Aufzug)
- Wegeleitung für Sehbehinderte (Blindenleitstreifen bzw. Aufmerksamkeitsfelder)
- Kennzeichnung der Mobilstation (vor Ort, Fahrplanauskunft etc.), wenn die Barrierefreiheit noch nicht vollständig hergestellt ist.
Nach § 8 Absatz 3 PBefG war die vollständige Barrierefreiheit bis zum 01.01.2022 herzustellen. Im Übrigen gilt Barrierefreiheit als Fördervoraussetzung.
Internetzugang für die Nutzung digitaler Angebote.
Anwendung des Gestaltungsleitfadens mobil.nrw für alle Ausstattungselemente der Mobilstation zur einfachen Orientierung vor Ort und landesweiten Wiedererkennbarkeit.
Soziale Kontrolle und Sicherheit
Sicherstellung sozialer Kontrolle (z.B. durch Ansiedlung Einzelhandel/Kiosk, Videoüberwachung).
Sauberkeit
Angemessene Reinigungs- und Wartungsintervalle, Grünpflege.
Eigentumsverhältnisse
Klare Zuständigkeiten für die Flächen und Ausstattungselemente sowie deren Instandhaltung.
C - Betrieb
- Soziale Kontrolle und Sicherheit
- Sauberkeit
- Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten
Die Fördermöglichkeiten einer Mobilstation
Der Zweckverband go.Rheinland bietet im Rahmen der ÖPNV- und SPNV-Investitionsförderung eine umfangreiche Förderung für Mobilstationen an. Der Regelfördersatz beträgt 90% der zuwendungsfähigen Kosten.
Als Sonderregelung für Vorhaben zum Aus- bzw. Neubau von Mobilstationen können für diese bis zum 31.03.2025 jederzeit Anmeldungen eingereicht werden, die bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kurzfristig in das Förderprogramm bei go.Rheinland aufgenommen werden können. Die Bindung an die regulären Anmeldefristen zum 31.03. jeden Jahres entfallen. Für später eingereichte Anmeldungen gilt wieder die übliche Anmeldefrist.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Umsetzung der oben und in den Weiterleitungsrichtlinien unter Ziffer 1.2.2 aufgeführten Mindestausstattung für Mobilstationen.
Die Fachleute bei go.Rheinland unterstützen Kommunen und Verkehrsunternehmen bei der Konzeptionierung und Umsetzung von Mobilstationen und geben Tipps zur Förderung.
Neben der Förderung von Mobilstationen durch go.Rheinland werden auch weitere Förderprogramme des Landes und des Bundes angeboten, insbesondere die Förderrichtlinie Vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement (FöRi-MM) des Landes NRW und die Kommunalrichtlinie im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des BMWK.
Weitere Informationen und eine gezielte Suche nach Fördermitteln finden Sie im Förderfinder NRW unter: https://www.foerderfinder.nrw.de/