Vernetzt mobil im Rheinischen Revier

 

Zur Stärkung des Strukturwandels im Rheinischen Revier und zur Attraktivierung der Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes – insbesondere durch eine bessere Verknüpfung verschiedener Mobilitätsoptionen – haben go.Rheinland und der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr das Gesamtprojekt „Vernetzt mobil im Rheinischen Revier“ initiiert.

Mit den zwei Teilprojekten „Mobilstationen der Zukunft“ und „Smarte Pendlerparkplätze“ wird die digitalisierte Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsträger im Rheinischen Revier vorangebracht. Einerseits durch das neue Förderprogramm für innovative Mobilstationen und andererseits durch die ganzheitliche Unterstützung bei der Digitalisierung und der qualitativen Verbesserung von P+R-Anlagen.

Mobilstation Bahnhof Erftstadt

Mobilstationen der Zukunft

Wegweiser zu Park + Ride - Platz

Smarte Pendlerparkplätze

Fragen und Antworten rund um die Förderprogramme

Der Schlussverwendungsnachweis ist im Allgemeinen bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des genehmigten Durchführungs- bzw. Bewilligungszeitraums einzureichen. Bei Maßnahmen, die erst zum Ende des Programmzeitraums (Umsetzung und Fertigstellung bis spätestens 31.12.2028) fertig gestellt werden, muss diese Frist auf bis zu 3 Monate verkürzt werden. Bei Fertigstellung nach dem 30.09.2028 und vor dem 31.12.2028 ist der Schlussverwendungsnachweis dementsprechend spätestens zum 31.03.2029 einzureichen. Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei um Maximalfristen handelt. Daher wird dringend empfohlen, beabsichtigte Maßnahmen möglichst frühzeitig zu planen und umzusetzen und nicht bis zum Ende des Programmzeitraums zu warten.

 

Das Ministerium empfiehlt, die neuen Förderprogramme „Mobilstationen der Zukunft“ / „Smarte Pendlerparkplätze“ zu nutzen, da sich dieses explizit an Kommunen, Kommunalwerke und Verkehrsunternehmen des Rheinischen Reviers richtet. Außerdem wird eine Förderung verschiedener Fördergegenstände aus einer Hand ermöglicht. Hierzu war bislang die Nutzung mehrerer Förderzugänge parallel notwendig. Zusätzlich werden nicht nur mobilitätsgebundene Elemente unterstützt, sondern auch städtebauliche Maßnahmen.

Sofern sich keine Doppelförderung einzelner Elemente / Maßnahmen ergibt, ist die Nutzung mehrerer Förderzugänge parallel jedoch immer noch möglich. Im Rahmen des Beratungsprozesses wird der zuständige Zweckverband bestehende Anträge (insb. §12 ÖPNVG-NRW) überprüfen.

  1. erste Anfrage : Die / der Antragstellende kontaktiert go.Rheinland / VRR per Mail / Telefon und erläutert kurz das Vorhaben, um eine erste Einschätzung zu erhalten. Im Anschluss bitten wir um die Erstellung ausführlicher Unterlagen, welche das Vorhaben näher erläutern und die Bedarfe aufführen. 
     
  2. Beratungsgespräch: In einem ausführlichen Gespräch besprechen go.Rheinland / VRR das Vorhaben sowie die Ziele der / des Antragstellenden und prüfen die Förderfähigkeit. Alle für die Erstellung des Förderantrags notwendigen Informationen und Unterlagen werden zusammengetragen. Anschließend geben wir weitere Empfehlungen zur Antragstellung. 
     
  3. Erstellung des Förderantrags: Bei Bedarf unterstützen go.Rheinland / VRR bei Fragen zur Erstellung des Förderantrags. Zur Antragstellung gehören u. a.  die Formulierung von Projektzielen, die Aufstellung der Kostenschätzung und die Zusammenstellung aller notwendigen Nachweise und Anhänge. Ausschlaggebend für eine erfolgreiche Abwicklung und Umsetzung der Fördermaßnahme ist die Vollständigkeit und Korrektheit des Förderantrags. 
     
  4. Einreichung des Antrags: Der Förderantrag wird in vollständiger und prüffähiger Form digital bei der Bezirksregierung Köln auf der separaten Webseite RR.Web eingereicht. Beachten Sie bitte hierzu die einzuhaltenden Fristen.
     
  5. Prüfung und Feedback: Im Anschluss prüfen die zuständigen Personen der Zweckverbände den Antrag inhaltlich sowie fachlich, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen gemäß den Förderleitlinien erfüllt sind. Falls die Unterlagen inhaltliche oder konzeptionelle Defizite aufweisen, bekommt die / der Antragstellende dementsprechend Feedback. Auch die Bezirksregierung wird vom Zweckverband informiert. Danach führt die Bewilligungsbehörde einen Vorcheck des Antrags durch und leitet diesen im Anschluss an go.Rheinland / VRR weiter.
     
  6. Bewilligung: Nachdem der Zweckverband die Vollständigkeit der fachlichen Antragsunterlagen und die Höhe der förderfähigen Ausgaben der Bezirksregierung Köln im Rahmen seines Prüfvermerks übermittelt hat, erfolgt die förderrechtliche Prüfung durch die Bezirksregierung Köln. Sofern noch offene Fragen oder Mängel bestehen, bekommt der Antragstellende von der Bewilligungsbehörde Feedback. Bei positiverAntragsprüfung wird die Maßnahme durch die Bezirksregierung Köln bewilligt. 

  7. Betreuung der laufenden Fördermaßnahme: Nach der Bewilligung des Antrags bleiben die Zweckverbände sowie die Bezirksregierung weiterhin in Kontakt mit der / dem Antragstellenden. Die Mittelauszahlung erfolgt auf Antrag über die Bewilligungsbehörde. Für weitere Beratungen zu neuen Projekten stehen go.Rheinland / VRR zur Verfügung. 
     
  8. Erstellung und Einreichung des Verwendungsnachweises: Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Mobilstation ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen und bei der Bezirksregierung Köln einzureichen. Auch hier unterstützen die Zweckverbände die Antragstellenden bei Bedarf. 

  9. Prüfung des Verwendungsnachweises und Abrechnung der Fördermaßnahme durch die Bewilligungsbehörde: Das Verfahren zur Prüfung und Abrechnung des Verwendungsnachweises erfolgt analog zur Prüfung und Bewilligung des Förderantrags. D.h. auch die Zweckverbände führen eine Verwendungsnachweisprüfung durch, die Ergebnisse werden mit der Bezirksregierung abgestimmt.

 

Ja, auch Planungskosten können gefördert werden. Wichtig ist, dass die Förderung der Planungskosten an die Bedingung geknüpft ist die geplante Hauptmaßnahme auch tatsächlich umzusetzen. Falls die Hauptmaßnahme nicht zustande kommt, müssen die bereits bewilligten und abgerufenen Zuwendungen zurückgezahlt werden. Die Förderung erfolgt dann i. d. R. in einem zweistufigen Verfahren:

  1. Stufe: Planungsleistungen (mindestens bis Leistungsphase 3 und höchstens bis Leistungsphase 6 der HOAI) und weitere im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme zuwendungsfähige vorbereitende Ausgaben (Gutachten, Grunderwerb, Baufeldfreimachung) können in einem gesonderten Zuwendungsbescheid vorgezogen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass mit einem weiteren Bescheid die Förderung der investiven Hauptmaßnahme erfolgt. Diese Verfahrensweise soll die Zuwendungsempfangenden bereits in der Phase der Projektqualifizierung unterstützen.

  2. Stufe:  Die Durchführung der investiven Hauptmaßnahme und die im Rahmen der 1. Stufe noch nicht beantragte Planungsleistungen sowie weitere vorbereitende zuwendungsfähige Ausgaben werden gefördert. Der Förderantrag ist mindestens auf Grundlage der abgeschlossenen Entwurfsplanung (LPH 3 HOAI) zu stellen.

Alternativ zum zweistufigen Verfahren ist die Förderung auch in einem einstufigen Verfahren möglich. Auch in diesem Fall ist der Förderantrag mindestens auf Grundlage der abgeschlossenen Entwurfsplanung (LPH 3 HOAI) zu stellen. 

 

Wir sind uns der aktuellen Herausforderungen im Tiefbau bewusst, insbesondere dass die Kosten für Leistungsphase 3 nach HOAI (Entwurfsplanung) oft höher ausfallen als ursprünglich kalkuliert. Um dieser Problematik entgegenzuwirken, gehen wir flexibel und unterstützend vor. Sollten die tatsächlichen Kosten die geplanten Ausgaben übersteigen, prüfen wir die Möglichkeit von Kostenänderungsanträgen und einer entsprechenden Anpassung der Zuwendungen, um die Projekte im Rahmen der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Haushaltsmittel zu unterstützen. Unser Ziel ist es, die Zuwendungsempfänger bestmöglich zu unterstützen und gemeinsam Lösungen zu finden, die den finanziellen Rahmenbedingungen gerecht werden.

 

Ja, dies ist möglich. Es können alle Planungsleistungen ab dem 08.04.2022 berücksichtigt werden. Planungen, welche vor dem Stichtag durchgeführt wurden, sind nicht zuwendungsfähig.

 

In Absprache mit dem jeweiligen Zuwendungsgeber können noch nicht bewilligte Maßnahmen alternativ auch im Rahmen des Förderprogramms „Mobilstationen der Zukunft“ oder „Smarte Pendlerparkplätze“ gefördert werden, sofern dies für den Antragstellenden von Vorteil ist. Natürlich gilt dies nur für Anträge, welche noch nicht bewilligt sind.

 

Ja, eine nachträgliche Aufrüstung oder Verbesserung der Technik und Sicherheit an einem bestehenden ÖPNV-Haltepunkt kann förderfähig sein, auch wenn die Mindestausstattung für eine Mobilstation bereits vorhanden ist. Dabei ist zu beachten, dass die Bagatellgrenze von 12.500€ eingehalten wird. Es sollten nicht nur einzelne Elemente wie Lampen verbessert werden, sondern mehrere Maßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts umgesetzt werden, die den Haltepunkt insgesamt attraktiver gestalten. 

 

Bei der Einrichtung einer Fahrradverleih-Station werden im Rahmen dieses Förderprogramms lediglich Maßnahmen die ortsfeste Infrastruktur betreffend (z.B. mögl. Tiefbauarbeiten, Fahrradbügel, Stationsterminalstele, etc.) gefördert. Die Anbindung an das Hintergrundsystem des jeweiligen Anbieters sowie die Technik sind demnach nicht förderfähig. 

 

Ja, die Daten können in das Hintergrundsystem importiert werden.

 

 

Mit dem Wirtschafts- und Strukturprogramm haben die Landesregierung und das Rheinische Revier den inhaltlichen Rahmen für die vom Bund mit dem Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vorgegebene Förderkulisse gesetzt. 

Mehr Infos: hier zum Downloaden