Die Mindestausstattung einer Mobilstation

Haltestellen, die zu Mobilstationen ausgebaut werden sollen, sollen bedarfsgerechte, hohe Ausstattungsstandards erfüllen. Die Nutzer sollen diese künftig an Mobilstationen erwarten dürfen. Besonderer Wert soll auf eine gute Qualität sowie eine ausreichende Quantität der Ausstattungselemente gelegt werden. Auch die Sauberkeit und regelmäßige Instandhaltung gehören zu den Anforderungen an eine Mobilstation.

Die über die Mindestausstattung hinausgehend empfohlene Ausstattung ist davon abhängig, wo sich die Mobilstationen befinden und welche Funktion sie im Verkehrsnetz erfüllen. Zusätzliche Elemente können dabei nach einem Baukastenprinzip in hohe bis geringe Notwendigkeit unterteilt und so sinnvoll kombiniert werden, siehe: Ausstattungselemente und Mobilitätsangebote

Haltestellen, die zu Mobilstationen ausgebaut werden sollen, sollen bedarfsgerechte, hohe Ausstattungsstandards erfüllen. Die Nutzer sollen diese künftig an Mobilstationen erwarten dürfen. Besonderer Wert soll auf eine gute Qualität sowie eine ausreichende Quantität der Ausstattungselemente gelegt werden. Auch die Sauberkeit und regelmäßige Instandhaltung gehören zu den Anforderungen an eine Mobilstation.

Die über die Mindestausstattung hinausgehend empfohlene Ausstattung ist davon abhängig, wo sich die Mobilstationen befinden und welche Funktion sie im Verkehrsnetz erfüllen. Zusätzliche Elemente können dabei nach einem Baukastenprinzip in hohe bis geringe Notwendigkeit unterteilt und so sinnvoll kombiniert werden, siehe: Ausstattungselemente und Mobilitätsangebote

Verknüpfung von mindestens zwei Mobilitätsangeboten

Grundvoraussetzung für die Definition einer Haltestelle als Mobilstation ist die Verknüpfung von mindestens zwei Mobilitätsangeboten.

Im Idealfall bilden alle Ausstattungselemente einer Mobilstation eine städtebauliche bzw. räumliche Einheit, d. h. sie liegen unmittelbar nebeneinander oder in unmittelbarer Nähe mit Sichtbeziehung und leichter Erreichbarkeit.

Städtebauliche Einheit

Sollen im Einzelfall weitere Ausstattungselemente an Standorten ohne Sichtbeziehung, aber in räumlicher Nähe zur Haltestelle als Bestandteil einer Mobilstation ausgewiesen werden, sind diese durch eine adäquate Wegweisung miteinander zu verbinden (z. B. eine Bike-and-Ride-Anlage oder Carsharing-Stellplätze).

A – Mobilitätsangebot und Standortintegrität

  • Verknüpfung von mindestens zwei Mobilitätsangeboten
  • Städtebauliche Einheit
    • Sichtbeziehung
    • leichte Erreichbarkeit
    • adäquate Wegweisung zu einzeln Ausstattungselementen

 

B - Ausstattungselemente

  • Wetterschutz/Fahrgastunterstand
  • Beleuchtung (Verkehrssicherheit und soziale Sicherheit)
  • Fahrgastinformationsanzeiger (DFI) und Uhr
  • Aushangfahrplan, Tarifbedingungen, Umgebungsplan
  • Sitzgelegenheiten
  • B+R-Anlage (verschließbare Sammelabstellanlage, Fahrradboxen, überdachte Stellplätze)
  • Mobilstationsstele, ggf. Wegweiser
  • Barrierefreiheit
    • stufenfreie Erreichbarkeit
    • Wegbereitung für Sehbehinderte
  • Anwendung des Gestaltungsleitfadens mobil. NRW
  • Internetzugang (Mobilfunk, WLAN)

 

Wetterschutz/Fahrgastunterstand: zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität an der Mobilstation

Beleuchtung: Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und sozialen Sicherheit im öffentlichen Raum

Fahrgastinformationsanzeiger (DFI) und Uhr: im Idealfall verkehrsmittelübergreifend

Fahrplan- und Tarifaushänge zur Informationen zum Mobilitätsangebot

Möglichst überdachte Sitzgelegenheiten

B+R-Anlagen ausgeführt mindestens als überdachte Stellplätze. Zusätzlich oder alternativ können je Mobilstation auch weitere verschließbare Anlagen geschaffen werden.

Mobilstationsstele und Wegweiser im Landesdesign „mobil.nrw“ (einfache Orientierung und Wiedererkennbarkeit in NRW)

Barrierefreiheit (Vorhanden oder Bestätigung, dass der Ausbau im Nahverkehrsplan der ÖPNV-/SPNV- Aufgabenträger enthalten ist bzw. Erläuterung zum beabsichtigten Ausbau)

  • Stufenfreie Erreichbarkeit aller verknüpften Mobilitätsangebote (Rampe, Aufzug)
  • Wegeleitung für Sehbehinderte (Blindenleitstreifen bzw. Aufmerksamkeitsfelder)
  • Kennzeichnung der Mobilstation (vor Ort, Fahrplanauskunft etc.), wenn die Barrierefreiheit noch nicht vollständig hergestellt ist.

Nach § 8 Absatz 3 PBefG ist die vollständige Barrierefreiheit bis zum 01.01.2022 herzustellen. Im Übrigen gilt Barrierefreiheit i d. R. als Fördervoraussetzung

Internetzugang für die Nutzung digitaler Angebote

Anwendung des Gestaltungsleitfadens mobil. NRW für alle Ausstattungselemente der Mobilstation, siehe Mobilstationstele „Wiederkennbarkeit“

Soziale Kontrolle und Sicherheit

Erläuterung der Örtlichkeit bzgl. sozialer Kontrolle und Sicherheit sowie ggf. von Maßnahmen zu deren Unterstützung (z. B. Ansiedlung Einzelhandel/Kiosk, Video)

Sauberkeit

Unterlagen bzw. Erklärung und Erläuterung zu den Reinigungs- und Wartungsarbeiten/-intervallen (z. B. Reinigungs-/ Instandhaltungsplan), Grünpflege

Eigentumsverhältnisse

Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen und Zuständigkeiten für die Flächen und Ausstattungselemente

C - Betrieb

  • Soziale Kontrolle und Sicherheit
  • Sauberkeit
  • Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten

Die Fördermöglichkeiten einer Mobilstation

go.Rheinland bietet im Rahmen der ÖPNV- und SPNV-Investitionsförderung eine umfangreiche Förderung für Mobilstationen an. Der Regelfördersatz beträgt 90% der zuwendungsfähigen Kosten.

Seit Mitte 2020 wurde die Umsetzung von Mobilstationen durch geänderte Förderbedingungen noch einmal attraktiver gemacht:

  • Für die Einrichtung von Mobilstationen, kann eine erhöhte Planungskostenpauschale in Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Baukosten geltend gemacht werden. Auf diese Weise trägt go.Rheinland dem erhöhten Aufwand für eine integrierte Planung der verschiedenen Elemente einer Mobilstation Rechnung.
  • Für den Aus- bzw. Neubau von Mobilstationen können jederzeit bis 31.03.2023 Anmeldungen eingereicht werden, die bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kurzfristig in das Förderprogramm bei go.Rheinland aufgenommen werden können. Die Bindung an die regulären Anmeldefristen zum 31.03. jeden Jahres entfallen. Für später eingereichte Anmeldungen gilt wieder die übliche Anmeldefrist zum 31.03. jeden Jahres.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der oben bereits erwähnten fördertechnischen Vorteile für Mobilstationen ist die Umsetzung der oben aufgeführten und in den Weiterleitungsrichtlinien unter Ziffer 1.2.2 aufgeführten Mindeststandards für Mobilstationen.

Weitere Hinweise zur Förderung von Mobilstationen durch go.Rheinland sowie ein beispielhafter Lageplan und ein Muster für eine Kostenschätzung finden sich hier zum Downloaden: Förderung von Mobilstationen

Die Fachleute bei go.Rheinland unterstützen Kommunen und Verkehrsunternehmen gemeinsam mit dem Zukunftsnetz Mobilität NRW bei der Konzeptionierung und Umsetzung von Mobilstationen und geben Tipps zur Förderung.

Neben der Förderung von Mobilstationen durch go.Rheinland werden auch weitere Förderprogramme des Landes und Bundes angeboten. Zu nennen sind hier insbesondere die „Förderrichtlinie Vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement (FöRi-MM) des Landes NRW“ und die „Kommunalrichtlinie im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des BMU“.

Weitere Informationen und eine gezielte Suche nach Fördermitteln finden Sie im Förderfinder NRW des Zukunftsnetz Mobilität NRW.

Landesdesign mobil.nrw und Gestaltungsleitfaden Mobilstationen

Der Ausbau von Mobilstationen soll einen Beitrag zu einer vernetzten Mobilität bis weit über die Grenzen des Rheinlandes hinaus liefern. Damit Mobilstationen für Nutzer in ganz Nordrhein-Westfalen schnell erkennbar sind, sollen sie deshalb in NRW zukünftig überall im einheitlichen „mobil.nrw“-Design sichtbar werden.

Dabei ist „mobil.nrw“ mehr als nur ein Name für eine Mobilstation. In der weiteren Entwicklung entsteht daraus ein neues allgemeingültiges Leitsystem, das alle öffentlich zugänglichen Mobilitätsangebote bündelt. Dieses Leitsystem ist aus Sicht der Nutzer gedacht und gemacht.

Der Gestaltungsleitfaden für Mobilstationen gibt das Design aller Elemente einer Mobilstation vor und sollte deshalb bei jeder Mobilstation angewendet werden.

Darüber hinaus ist er Voraussetzung dafür, das Vorhaben als Mobilstation im Sinne der Weiterleitungsrichtlinie bei go.Rheinland betrachtet werden und die Vorteile wie z.B. eine höhere Planungskostenpauschale in Anspruch genommen werden können.

Zur Gestaltung von Mobilstationselementen gem. dem landesweiten Gestaltungsleitfaden, können Vektordaten als Designvorlage zur individuellen Anpassung für Ihren Standort zur Verfügung gestellt werden.

Bitte wenden Sie sich hierzu an: mobilstationen@gorheinland.com