Förderung von Maßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW

Das erste Beteiligungs- und Anmeldeverfahren von go.Rheinland (damals als Nahverkehr Rheinland) am gemeinsamen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan und Förderprogramm des Landes wurde im Juni 2008 verabschiedet: Abgesehen von den Maßnahmen des Bundes fördert das Land über go.Rheinland nach § 13 ÖPNVG NRW insgesamt 35 laufende und neue Maßnahmen mit einer Summe in Höhe von etwa 137 Millionen Euro. Schwerpunkte sind hier:

  • der Ausbau bestehender SPNV- bzw. S-Bahnstrecken als Voraussetzung für Qualitäts- und Angebotsverbesserungen, z. B. für Taktverdichtungen und stabilere Fahrplanlagen,
  • die Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für Linienverlängerungen, beispielsweise der RB 25 Gummersbach – Meinerzhagen oder der S 13 bis Bonn-Oberkassel sowie
  • die Modernisierung der Verkehrsstationen im Rahmen der Bahnhofsmodernisierungoffensive (MOF), in der allein 13 Maßnahmen mit einer Investitionssumme von etwa 49,8 Millionen Euro vorgesehen sind.

Außerdem sieht das Landesförderprogramm für die Erprobung neuer Technologien im Praxiseinsatz und für flankierende Maßnahmen zum geplanten Rhein-Ruhr-Express pauschale Positionen für die Mitfinanzierung vor.

Unter die Maßnahmen im besonderen Landesinteresse fallen auch die Investitionen des GVFG-Bundesprogramms, für die go.Rheinland die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Darin enthalten sind der Bau der Nord-Süd Stadtbahn in Köln, der Ausbau der Stadtbahn-Linie 18 zwischen Köln und Bonn sowie zwischen Bonn und Bad Godesberg und seit Ende 2009 auch der Ausbau der euregiobahn im Aachener Raum. Diese Großinvestitionen werden fördertechnisch bis zum Abrechnungsbescheid durch go.Rheinland betreut.

Fördervorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvorschriften zu § 13 (Investitionen im besonderen Landesinteresse), ÖPNVG NRW
(Link zu www.recht.nrw , Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW), RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr)

Abgrenzungsrichtlinie zu § 13 ÖPNVG NRW
(Link zu www.recht.nrw.de)